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Gebühren, Steuern und Abgaben

Die Stadt Delbrück möchte ihre Finanzen möglichst transparent für ihre Bürgerinnen und Bürger darstellen. 

Aufstellung der städtischen Steuern, Abgaben und Gebühren.

Gewerbesteuer

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

Gewerbesteuer - Hebesatz

416 %

Ansprechpartner

 

Grundsteuer

Grundsteuer A und B

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitze)

275 %

Grundsteuer B (alle anderen unbebauten und bebauten Grundbesitze)

539 %

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Berücksichtigung von veralteten Einheitswerten ignorierte zunehmend die regional unterschiedliche Entwicklung von Immobilienpreisen und führte letztlich zu einer ungleichen Besteuerung von Grundstücken. Daher hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens ab dem Jahr 2025 eine Besteuerung auf Basis aktuellerer Werte vorzunehmen.

Das Land NRW hat sich bei der Neubewertung für das sog. Bundesmodell entschieden, das u.a. den Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Gebäudeart und das Alter der Immobilie berücksichtigt. Um die für die geänderte Bewertung notwendigen Daten zu ermitteln, waren alle Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer in der Pflicht, bei den Finanzämtern eine Feststellungserklärung abzugeben.

Auf Basis dieser Daten hat die Finanzverwaltung NRW im September 2024 für jede Kommune einen Hebesatz ermittelt, der unter Berücksichtigung der neuen Bewertungsgrundlagen ab 2025 zu einem annähernd gleichhohen Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer A und B führen wird wie bisher.

Für die Stadt Delbrück wurde dabei vom Land NRW ein aufkommensneutraler Hebesatz von 275 % für die Grundsteuer A und von 539 % für die Grundsteuer B ermittelt. Der Rat der Stadt Delbrück hat diese Hebesätze übernommen und mit Hebesatzsatzung vom 12.12.2024 entsprechend festgesetzt.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform in der Stadt Delbrück erfolgt somit aufkommensneutral. Aufkommensneutralität bedeutet aber nur: Die Stadt Delbrück nimmt durch die Anpassung der Hebesätze ab 2025 nicht mehr Geld aus der Grundsteuer ein als zuvor.

Aufkommensneutralität bedeutet aber nicht, dass auch die Belastungen der Bürgerinnen und Bürger aus der Grundsteuer ähnlich hoch ausfallen werden wie bisher. Hier kann es, je nach Wertentwicklung der einzelnen Grundstücke, zu erheblichen Mehr- oder auch Minderbelastungen gegenüber den bisherigen Steuerfestsetzungen kommen.

Die neuen Bewertungsgrundlagen, also der neue Grundsteuerwert und der daraus resultierenden Grundsteuermessbetrag, wurden vom Finanzamt berechnet und festgesetzt. Entspre-chende Festsetzungsbescheide dazu sind Ihnen vom Finanzamt bereits vor längerer Zeit (seit dem 01.07.2022) zugegangen. Die Stadt Delbrück ist an diese Festsetzungen gebunden und hat auf die Neubewertung keinen Einfluss.


Fragen zur Neubewertung Ihres Grundstückes richten Sie daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Paderborn. Sie erreichen die Grundsteuerhotline des Finanzamtes von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der Tel.-Nr. 05251/100 1959.


Sollten Sie beim Finanzamt bereits Einspruch gegen die Grundlagenbescheide, also den Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eingelegt haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen (weder beim Finanzamt noch bei der Stadt Delbrück). Werden die Grundlagenbescheide durch das Finanzamt geändert, erhält die Stadt Delbrück automatisch Nachricht und wird den Grundsteuerbescheid von Amts wegen ändern.

Bis zur Entscheidung des Finanzamtes über Ihren Einspruch müssen Sie die von der Stadt angeforderte Grundsteuer jedoch zunächst an die Stadtkasse Delbrück bezahlen. Sollte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag aufgrund Ihres Einspruchs ändern, erhalten Sie au-tomatisch auch von der Stadt einen korrigierten Bescheid. Eventuell zu viel gezahlte Grund-steuerbeträge werden Ihnen selbstverständlich erstattet.

Die Bescheide für das Jahr 2025 werden in Delbrück ab dem 24. März 2025 verschickt. Bitte prüfen Sie, ob der Messbetrag auf dem Abgabenbescheid der Stadt Delbrück mit dem Steuermessbetrag auf dem Bescheid des Finanzamtes, welchen Sie nach Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung vom Finanzamt bekommen haben, übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Delbrück. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Abgabenbescheid der Stadt.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuerreform

Warum kam es zu einer Reform der Grundsteuer?

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das derzeitige System der grund-steuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14). Nach Ansicht des Gerichts verstößt das System gegen das im Grundgesetz ver-ankerte Gebot der Gleichbehandlung, da gleichartige Grundstücke ungleich behandelt wer-den. Die wichtigste Änderung betrifft die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer.

Die Grundsteuer wurde bislang auf Grundlage von Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten) berechnet. In Westdeutschland wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 bewertet, in Ostdeutschland nach Werten aus dem Jahr 1934. Ab 2025 wird der veraltete Einheitswert durch den sogenannten Grundsteuerwert ersetzt. Dieser basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten sowie zusätzlichen Faktoren wie z. B. der Art der Nutzung und der Fläche des Grundstücks.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Ab 2022 hat das Finanzamt von Ihnen Grundsteuererklärungen eingefordert. Auf Basis dieser Erklärungen wurde vom Finanzamt der Grundsteuermessbetrag festgelegt, indem der dort berechnete Grundsteuerwert mit einem einheitlichen Faktor, der bundeseinheitlichen Steuermesszahl, multipliziert wurde. Sofern Sie die Erklärung (noch) nicht abgegeben haben, erfolgten die Festlegungen des Finanzamtes auf Basis von Schätzungen.

Sowohl über den ermittelten Grundsteuerwert als auch über den festgelegten Grundsteuer-messbetrag haben Sie bereits vor längerer Zeit (seit dem 01.07.2022) von Ihrem Finanzamt jeweils einen Bescheid erhalten. Die Stadt Delbrück ist an diese Festsetzungen gebunden und hat auf die Neubewertung keinen Einfluss.

Bei Fragen zu den neuen Bewertungsgrundlagen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Finanzamt Paderborn. Sie erreichen die Grundsteuerhotline des Finanzamtes von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der Tel.-Nr. 05251/100 1959.

Der festgelegte Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt dient als Berechnungsgrundlage für die Gemeinden, die dann ihren individuellen Hebesatz anwenden, um die finale Steuerlast zu bestimmen. Die Hebesatzsatzung der Stadt Delbrück, die am 12.12.2024 Stadtrat beschlossen worden ist, sieht ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 275 % und für die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz von 539 % vor.

Was ist der „Hebesatz“?

Entsprechend Art 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Insofern haben die Gemeinden das Recht die Hebesätze selbst festzusetzen. Die aktuellen Hebesätze der Stadt Delbrück für das Jahr 2025 wurden in der Sitzung des Stadtrates vom 12.12.2024 für die Grundsteuer A (land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) auf 275 v. H., und für die Grundsteuer B (bebaute oder unbebaute Grundstücke außer den der Grundsteuer A zuzurechnenden) auf 539 v. H. festgesetzt.

Wie kam es zu den aktuellen Hebesätzen?

Da die neugebildeten Messbeträge insgesamt geringer ausfallen, müssen die kommunalen Hebesätze angehoben werden, um gleichbleibende Grundsteuereinnahmen für die Kommunen sicherzustellen. Die Stadt Delbrück nimmt durch die Anpassung der Hebesätze ab 2025 nicht mehr Geld aus der Grundsteuer ein als zuvor

Während der Hebesatz für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) von 259 v.H. auf 275 v.H. angepasst wird, liegt der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B (für Grundstücke) ab dem 1. Januar 2025 bei 539 v.H.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkom-men insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergeben hat, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt entsprechend die zu zahlende Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht. In anderen Fällen hat die Neubewertung einen geringeren Wert ergeben, so dass dort die Grundsteuer geringer ausfällt als noch bis zum 31.12.2024. Aufkommensneutralität bedeutet also nicht, dass die Grundsteuer für jedes einzelne Grundstück unverändert bleibt!

Warum ist meine Grundsteuer ab 2025 so hoch?

Dies hängt insbesondere von der Wertentwicklung Ihres Grundstückes ab. Das neue Grund-steuerrecht beruht auf einer neuen Form der Wertermittlung, die sich im Wesentlichen an den sogenannten Bodenrichtwerten orientiert. Der aktuelle „Grundsteuerwert“ ist also mit dem alten „Einheitswert“ nur bedingt vergleichbar. Weder auf den Grundsteuerwert noch auf den daraus resultierenden Grundsteuermessbetrag hat die Stadt Delbrück Einfluss. Beide Werte werden vom Finanzamt berechnet und festgesetzt. Die Stadt Delbrück ist an diese Festsetzungen gebunden.

Was ist, wenn ich mit den ermittelten Zahlen zur Grundsteuer nicht einverstanden bin?

Der Grundsteuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt festgesetzt und ist auch für die Gemeinden als sogenannter Grundlagenbescheid verbindlich ( §§ 171 ff Abgabenord-nung). Rückfragen oder Rechtsmittel zu oder gegen den Grundsteuermessbetrag sind dem-nach ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Sie erreichen die Grundsteuerhotline des Finanzamtes Paderborn von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der Tel. 05251/100 1959.

Was ist, wenn ich schon beim Finanzamt Einspruch gegen die Grundlagenbescheide eingelegt habe?

Sollten Sie beim Finanzamt bereits Einspruch gegen die Grundlagenbescheide, also den Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eingelegt haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Werden diese Bescheide durch das Finanzamt geändert, erhält die Stadt Delbrück automatisch Nachricht und wird den Grundsteuerbescheid von Amts wegen ändern.

Ein (nochmaliger) Einspruch beim Finanzamt ist also nicht erforderlich. Bis zur Entscheidung des Finanzamtes über Ihren Einspruch müssen Sie die von der Stadt angeforderte Grundsteuer jedoch zunächst an die Stadtkasse Delbrück bezahlen. Sollte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag aufgrund Ihres Einspruchs ändern, erhalten Sie automatisch auch von der Stadt einen geänderten Bescheid. Eventuell zu viel gezahlte Grundsteuerbeträge werden Ihnen selbstverständlich erstattet.

Aussetzung der Vollziehung

Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn zuvor das Finanzamt die Aussetzung des Grundsteuermessbescheides gewährt hat. Hierfür wenden Sie sich bitte an das

Finanzamt Paderborn
Stedener Feld 10
33104 Paderborn
Telefon: 05251/100 1959

Stundung oder Ratenzahlung

Auf schriftlichen Antrag kann eine Ratenzahlung oder Stundung der Grundsteuer erfolgen. Der Antrag ist zu richten an die

Stadt Delbrück
-Steueramt-
Himmelreichallee 20
33129 Delbrück.

In dem Antrag sollte von Ihrer Seite aus ein Vorschlag hinsichtlich der möglichen Höhe und des Zeitpunktes der Zahlung(en) erfolgen. Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Zahlungsaufschubs bzw. der Gewährung von Ratenzahlungen Zinsen anfallen.

Ansprechpartnerinnen

 

Hundesteuer

Bezeichnung

Höhe der Abgabe pro Jahr

1 Hund:

48,00 €

2 Hunde, je Hund:

60,00 €

3 und mehr Hunde, je Hund:

72,00 €

AnsprechpartnerInnen

 

Müllgebühren

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

80 Liter grau:

125,40 €

120 Liter grau:

180,00 €

240 Liter grau:

343,80 €

80 Liter grün:

18,60 €

120 Liter grün:

24,60 €

240 Liter grün:

42,00 €

240 Liter blau:

kostenlos

Ansprechpartnerinnen

 

Straßenreinigungsgebühren

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

innerörtlich, je lfd. Meter

0,56 €

überörtlich, je lfd. Meter

0,49 €

Ansprechpartnerinnen

 

Wassergeldgebühren

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

Grundgebühr Q3 2,5 / Q3 4

3,75 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Qn 6 / Q3 6,3 / Q3 10

 7,50 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Qn 10 / Q3 16

 15,00 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Qn 15 / Q3 25

 22,50 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Q3 40 / Q3 63

41,25 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Qn 60 / Q3 100

 67,50 € + 7 % MwSt. mtl.

Grundgebühr Qn 150 / Q3 160 / Q3 250

150,00 € + 7 % MwSt. mtl.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2018

 1,04 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2019

 1,06 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2020

 1,24 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2021

 1,26 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2022

 1,41 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2023

 1,33 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2024

 1,49 € + 7 % MwSt.

Wassergeldgebühr, je verbrauchter cbm Wasser ab 2025

 1,43 € + 7 % MwSt.

* Qn = bisherige bezeichnung nach EWG-Zulassung (Richtlinie 75/33/EWG Kaltwasserzähler); Q3 + Zahl = neue Bezeichnung nach MID-ZUlassung (MID = Measurement Instrument Directive; Europäischen Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte)

Ansprechpartnerinnen

 

Abwasser- und Niederschlagswassergebühren

Kleineinleiterabgabe

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

Kleineinleiterabgabe, je gemeldete Person

17,90 €

Ansprechpartnerinnen

 

Entsorgung Kleinkläranlagen und Gruben

Bezeichnung

Höhe der Abgabe

a) Grundgebühr je Entsorgung

 

 

 

45,00 €

 

b) für abflusslose Gruben und Einkammergruben pro m³

16,50 €

c) für Kleinkläranlagen pro m³

24,50 €

Ansprechpartnerin

 

Friedhofsgebühren für die Beisetzung

Bezeichnung

Höhe der Gebühren

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Sternenkinder

300,00 €

für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem Reihengrab, einem pflegefreien Reihengrab oder Wahlgrab (außer Tiefengrab)

810,00 €

für Personen in einem Tiefengrab bei der 2. Bestattung

695,00 €

für Urnen und Aschen

150,00 €

Ansprechpartnerin

 

Benutzungsgebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten

Bezeichnung

Höhe der Gebühren

Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €

Reihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr

950,00 €

pflegefreies Reihengrab für Erdbestattung im Rasen

2.300,00 €

Doppelwahlgrab

1.470,00 €

Dreierwahlgrab

1.830,00 €

Viererwahlgrab

2.175,00 €

pflegefreies Stelengrab für Erdbestattungen

4.300,00 €

pflegefreies Stelengrab für Urnen

2.600,00 €

Reihengrab für Urnen

550,00 €

pflegefreies Reihengrab für Urnen im Rasen

790,00 €

Urnenwahlgrab (für 1 - 4 Stellen)

580,00 €

pflegefreies Urnenpartnergrab

810,00 €

pflegefreies Baumgartengrab für Urnen

2.200,00 €

Ansprechpartnerin

 

Friedhofsgebühren (Verlängerung Nutzungsrecht an Wahlgrabstätte)

Bezeichnung

Höhe der Gebühren

für ein Zweiertiefenwahlgrab pro Jahr

35,50 €

für ein Zweierwahlgrab pro Jahr

49,00 €

für ein Dreierwahlgrab pro Jahr

61,00 €

für ein Viererwahlgrab pro Jahr

72,50 €

für ein Sechserwahlgrab pro Jahr

100,00 €

für ein Achterwahlgrab pro Jahr

124,00 €

für ein Urnenwahlgrab pro Jahr

29,00 €

Nachkauf Urnenpartnergrabstätten pro Jahr

40,50 €

Ansprechpartnerin

 

Friedhofsgebühren (sonstiges)

Bezeichnung

Höhe der Gebühren

Für das Ausgraben einer Leiche oder Urne und die Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Delbrück betragen die Gebühren

 

bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

495,00 €

bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr

1.500,00 €

bei Urnen

190,00 €

bei einem Tiefengrab, 2. Bestattung

1.280,00 €

Für das Ausgraben einer Leiche oder Urne zur Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof betragen die Gebühren

 

bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €

bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr

810,00 €

bei Urnen

150,00 €

bei einem Tiefengrab, 2. Bestattung

695,00 €

Zulassung von Denkmalen, Steinen, Kreuzen und Einfassungen

60,00 €

Benutzung der Leichenkammer

150,00 €

Nutzung des Trauerraumes

100,00 €

Zuschlag für die Nutzung des Trauerraums über 24 Stunden

75,00 €

vorübergehende Nutzung der Leichenhalle bis zu 24 Stunden

75,00 €

Für das Stellen von Sargträgern pro Träger

69,00 €

Abstellen des städt. Personals für zusätzliche Leistungen/Arbeiten je Person/Std.

47,35 €

Grabplatte einschließlich Verlegekosten und Beschriftung


Reihengrab, pflegefrei

625,00 €

Urnenreihengrab, pflegefrei

625,00 €

Urnenpartnergrab, pflegefrei

625,00 €

Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit


Verwaltungskosten je Antrag

60,00 €

Ausgleich des Pflegemehraufwandes je angefangenes Kalenderjahr und je Grabstelle

63,00 €

Ansprechpartnerin

 

Kontakt

Besucheradresse
Stadt Delbrück
Kleine Straße
33129 Delbrück
Tel. 05250 996-0
nfdlbrckd
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Stadt Delbrück
Himmelreichallee 20
33129 Delbrück

Öffnungszeiten

Montag – Freitag
08:30 – 12:30 Uhr
Montag - Mittwoch
14:00 – 16:30 Uhr
Donnerstag
14:00 – 18:00 Uhr

Weitere Öffnungszeiten

 
Wappen der Stadt Delbrück, zehn Orte, eine Stadt.
 

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