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Anfragen an den Rat

Haben Sie Anfragen an den Rat, die in einer Ratssitzung beantwortet werden sollen? 
Dann stellen Sie bitte formlos einen Antrag unter Berücksichtigung folgender Punkte:

§ 18 Fragerecht von Einwohnern laut Geschäftsordnung der Stadt Delbrück

  • (1) In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner aufgenommen.In dieser Fragestunde ist jeder Einwohner berechtigt, schriftliche Anfragen an denBürgermeister zu richten. Zu den schriftlichen Anfragen sind zwei mündliche Zusatzfragenmöglich. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
  • (2) Derartige Anfragen müssen mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeisterschriftlich vorliegen.
  • (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist einesofortige Beantwortung nicht möglich, so kann die fragestellende Person auf schriftlicheBeantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

Anregungen und Beschwerden an den Rat richten

Haben Sie eine Anregung bzw. Beschwerde die an den Rat gerichtet ist, beachten Sie bitte folgende Punkte:

§ 24 Anregungen und Beschwerden (lt. Gemeindeordnung NRW)

  • (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
  • (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

§ 5 der Hauptsatzung der Stadt Delbrück „Anregungen und Beschwerden“

  1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden.
    Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Delbrück fallen. Anregungen und Beschwerden, die innerhalb der in § 3 Abs. 1 S. 3 der Geschäftsordnung der Rates der Stadt Delbrück genannten Frist eingereicht werden,werden dem Rat in der nächsten Sitzung vorgelegt. Ist die Frist abgelaufen, erfolgt die Vorlage in der darauf folgenden Sitzung.
  2. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Delbrück fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die antragstellende Person ist hierüber schriftlich zu unterrichten.
  3. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
  4. Der Rat kann Anregungen entsprechend der Zuständigkeitsordnung zur Beratung an die Ausschüsse überweisen.
  5. Für die Erledigung von Beschwerden im Sinne von Abs. 1 hat der Rat den Haupt-, Finanz-und Wirtschaftsförderungsausschuss bestimmt.
  6. Der Haupt-, Finanz-und Wirtschaftsförderungsausschuss hat die Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
  7. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.
  8. Der antragstellenden Person kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
  9. Von einer Prüfung von Anregungenund Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
    a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
    b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
  10. Die antragstellende Person ist über die Stellungnahme des Haupt-, Finanz-und Wirtschaftsförderungsausschusses und die Entscheidung der dazu berechtigten Stelle durch den Bürgermeister schriftlich zu unterrichten.

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