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Anfragen an den Rat

Fragerecht von Einwohnern

Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 GO NRW).

In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner aufgenommen. Jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt ist berechtigt, sich in den Einwohnerfragestunden mit Fragestellungen an den Bürgermeister zu wenden.

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

  • Die schriftlichen Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen

und

  • mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung des Rates dem Bürgermeister vorliegen.

Diese Verfahrensweise ermöglicht es dem Bürgermeister, sich vorab eingehend mit der Thematik zu befassen und während der Einwohnerfragestunde ausführlich Auskunft zu geben.

Wie verläuft die Einwohnerfragestunde in der Ratssitzung?

In der Ratssitzung erhält die fragestellende Person zunächst Gelegenheit, die gestellte Anfrage zu begründen. Außerdem können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Tritt eine Gruppe als Fragesteller auf, so steht das Recht, zwei Zusatzfragen zu stellen, nur einem von der Gruppe bestimmten Mitglied zu.

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann die fragestellende Person auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache oder Beschlussfassung findet nicht statt. 

Rechtsgrundlagen:
§ 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 18 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Delbrück

Anfragen und Beschwerden

Anregungen und Beschwerden

Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

Anregungen und Beschwerden, die bei dem Bürgermeister spätestens am 15. Tag bis 10:00 Uhr vor dem Sitzungstag eingehen, werden dem Rat in der nächsten Sitzung vorgelegt. Ist die Frist abgelaufen, erfolgt die Vorlage in der darauffolgenden Sitzung. 

Der Rat kann Anregungen entsprechend der Zuständigkeitsordnung zur Beratung an die Ausschüsse überweisen. Für die Erledigung von Beschwerden hat der Rat den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss bestimmt.

Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Delbrück fallen, werden von dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die antragstellende Person wird hierüber schriftlich unterrichtet.

Eingaben, die

a. weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),

b. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
c. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
d. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,

sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.

Die antragstellende Person wird über die Stellungnahme des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses und die Entscheidung der dazu berechtigten Stelle durch den Bürgermeister schriftlich unterrichtet.

Rechtsmittelfristen oder andere förmliche Fristen werden mit einer Anregung oder Beschwerde nicht gewahrt.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 GO NRW, § 5 Hauptsatzung der Stadt Delbrück


Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist - § 21 Abs. 2 GO NRW. 

Das Verfahren stellt sich zweistufig dar:

1. Stufe – Bürgerbegehren

Mit dem Bürgerbegehren beantragt ein Quorum (das heißt ein prozentual festgelegter Anteil) der Gemeindebürger, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde zu entscheiden.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wird von der Gemeinde geprüft und vom Rat förmlich festgestellt.

Ist der Antrag zulässig und erfüllt er die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, befasst sich zunächst der Rat mit dem Antragsgegenstand. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid, das Verfahren ist beendet.

2. Stufe – Bürgerentscheid

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Hierbei wird der Antragsgegenstand allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Entscheidung gegeben. Das Verfahren ähnelt einer Wahl, bei der auf einem Stimmzettel der Antragsgegenstand als Frage formuliert wird und die Abstimmung mit „Ja" oder „Nein" erfolgt.

Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Wie sind die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren?

Der Antrag muss eine Angelegenheit der Gemeinde betreffen, für deren Entscheidung der Rat kraft Gesetzes die Organkompetenz, das heißt, die Entscheidungskompetenz besitzt.

Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW anzugeben.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.

In der Stadt Delbrück muss das Bürgerbegehren von 7% der Bürger (Quorum) unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Stadt Delbrück geprüft.

Der Antragsgegenstand eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides ist jedoch nach der Gemeindeordnung begrenzt, das heißt, dass für bestimmte, durch die Gemeindeordnung festgelegte Bereiche die Entscheidungskompetenz dem Rat vorbehalten bleibt.

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
  3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
  6. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

Rechtsgrundlage: § 26 GO NRW

Der Rat hat für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Delbrück eine Satzung beschlossen.

Einwohnerantrag

Einwohner/Innen können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

Der Einwohner/die Einwohnerin muss zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
  • das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der Gemeinde müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag muss in Textform eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
  • In derselben Angelegenheit darf innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein.
  • Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Der Einwohnerantrag muss in der Stadt Delbrück als kreisangehörige Gemeinde von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern, unterzeichnet sein.
  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Wie stellt sich das weitere Verfahren dar?

Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.

Wird die Zulässigkeit festgestellt, hat der Rat hat unverzüglich über den Antrag zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags.
Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

Wird die Unzulässigkeit festgestellt, erfolgt eine Mitteilung an die benannten Vertretungsberechtigten.

Rechtsgrundlage:
§ 25 GO NRW


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