Ein Leitbild der Stadtverwaltung und des Rates der Delbrück sind gleiche Chancen für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt.
Dafür gilt es Strukturen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die die ganze Vielfalt von Frauen- und Männerleben berücksichtigen und die eine gleichberechtigte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen und Entscheidungen ermöglichen. Es geht um gleiche Chancen von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern mit und ohne Kinder, in allen Altersstufen und Lebensphasen - unabhängig von der Herkunft.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Delbrück setzt sich auf kommunaler Ebene dafür ein, dass die in vielen Lebensbereichen noch bestehende Benachteiligung von Frauen und Mädchen abgebaut wird. Sie wird jedoch auch dann tätig, wenn Männer und Jungen wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden.
Gerne können Sie auch einen persönlichen Gesprächstermin vereinbaren!
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, d.h. grundsätzlich werden alle Gespräche vertraulich behandelt!
Ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern war das Frauenwahlrecht, das die Frauen erst nach langen Kämpfen 1918 in Deutschland erhielten.
Dank des Engagements der sogenannten vier Mütter des Grundgesetzes, Dr. Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum), Frieda Nadig und allen voran Dr. Elisabeth Selbert (beide SPD) wurde die Gleichberechtigung von Frauen und Männern 1949 im Grundgesetz auch gesetzlich verankert.
So heißt es im Artikel 3 Abs. 2: GG: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt".
Erst 1977 wurde im Ehegesetz (BGB) die eigenständige Erwerbstätigkeit von Frauen gesetzlich geregelt. Bis dahin mussten Ehefrauen das Einverständnis ihrer Ehemänner einholen, wenn sie beruftätig werden wollten. So unvorstellbar das aus heutiger Sicht auch sein mag, das Thema "Gleichstellung" zieht sich bis in unsere heutige Zeit hinein.
Aus diesem Grund wurde der Artikel 3 Abs.2 unseres Grundgesetzes 1994 wie folgt modifiziert: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". (Grundgesetz Art.3 Abs.2).
Mit der Einführung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG) 1999 wurde dieses Grundrecht gestärkt. Es zielt darauf ab, mehr Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern zu erreichen und fördert die tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Kommunen des Landes NRW, z.B. durch die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in Kommunen über 10.000 EinwohnerInnen.
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