Das Wasserwerk der Stadt Delbrück stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung (Wasserzähler) ist Aufgabe der Stadt. Als Wasserzähler werden i. d. R. Ringkolbenpatronenzähler der Klasse B mit einer Nennleistung von Qn 2,5 (Durchflussmenge in m³ pro Stunde). Darüberhinaus können Wasserzähler von Qn 6 bis Qn 150 zur Verfügung gestellt werden.
Diese Messgeräte müssen nach § 2 Eichgesetz zugelassen und geeicht sein. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt gem. Nr. 6.1 Anhang B zum § 12 Eichordnung bei Wasserzählern für Kaltwasser und ihren mechanischen Zusatzeinrichtungen grundsätzlich 6 Jahre.
Das Wasserwerk macht bei den Zählern der Nenngröße Qn 2,5 im waagerechten Einbau von der Möglichkeit gem. § 14 Eichordnung Gebrauch, die Gültigkeitsdauer von 6 Jahren zu verlängern. Sie verlängert sich jeweils um 3 Jahre, wenn die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen wird.
Ab dem Eichjahr 2001 hat das Wasserwerk diese Stichprobenprüfungen durchgeführt. Für die nachfolgend bezeichneten Wasserzähler ist die Gültigkeitsdauer entsprechend verlängert worden.
Das Wasserwerk ersetzt alle Zähler, deren Eichzeit abläuft durch Neuzähler. Zusätzliche Kosten entstehen für die Grundstückseigentümer hierdurch nicht. Diese Leistung ist durch die Zählergrundgebühr gedeckt.
Das Zutrittsrecht der Mitarbeiter des Wasserwerkes zum Zählerausbau ist im § 19 Wasserversorgungssatzung geregelt.
Dabei können sich die Mitarbeiter durch einen Dienstausweis mit Lichtbild und Stadtsiegel ausweisen.
Grundstückseigentümer können jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.
Stadt Delbrück
Der Bürgermeister
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