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Wilde Müllablagerungen

Wilder Müll im Wald

Für die meisten Bürgerinnen und Bürger ist es ein großes Ärgernis, wenn Abfälle in Ihrer Umgebung "wild" entsorgt werden. 

Dosen, Flaschen, Papier- und Zigarettenreste bis hin zu Altreifen sowie ausgedienten Waschmaschinen und Fernsehgeräten werden am Straßenrand, am Glascontainer oder im Wald achtlos weggeworfen oder illegal abgeladen. Was in der Regel folgt, ist die teure Entsorgung durch die Kommune oder den betroffenen Grundstücksbesitzer.

Für die Abfallbeseitigung gilt der Grundsatz des § 28 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. 

Unbelehrbare oder bequeme Zeitgenossen, die den Abfall trotzdem in der Landschaft entsorgen, müssen damit rechnen, dass Ihnen hierfür ein Bußgeld auferlegt wird, dass je nach Schwere des Vergehens bis zu 50.000 Euro betragen kann. Daneben muss der Täter natürlich auch die Kosten für die Entsorgung des Abfalls tragen.

Im Interesse einer der Allgemeinheit dienenden geordneten Abfallentsorgung und zur Bewahrung einer abfallfreien Naturlandschaft sollte daher jeder verantwortungsbewusste Bürger vom Angebot der öffentlichen Müllabfuhr Gebrauch machen und dabei mitwirken, dass wilde Müllablagerungen nicht mehr vorkommen.

Die Beseitigung wilder Müllablagerungen verursacht erhebliche Kosten. Diese werden von der Allgemeinheit u. a. über die Müllgebühren getragen.

Zögern Sie deshalb nicht, unerlaubte Abfallablagerungen und wilde Müllablagerungen anzuzeigen!

Anzeigen nimmt der Fachbereich Bürgerdienste unter der Telefonnummer 05250/996-185 sowie jede Polizeidienststelle entgegen.

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