Die Stadt Delbrück erhebt getrennte Gebühren für Schmutz- und Regenwasser. Hier haben wir einige Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW klargestellt, dass jede Kommune in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr abzurechnen.
Grundlage der Abrechnung für Schmutz- und Niederschlagswasser bei der Stadt Delbrück war bisher der Frischwasserverbrauch, also die von der Wasseruhr abgelesene Verbrauchsmenge. Wegen des Urteils des OVG NRW müssen jedoch zwei Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Neben dem Schmutzwasser, welches anhand des Frischwasserverbrauchs ermittelt wird, muss auch die in die Kanalisation eingeleitete Menge des Regenwassers berücksichtigt werden. Diese wird anhand der versiegelten Flächen errechnet, die an der Kanalisation angeschlossen sind.
Als versiegelt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlags- oder sonstiges Wasser nicht versickern kann und - egal ob direkt (über die Rohrleitung) oder indirekt (über die Oberfläche) - in die öffentliche Kanalisation gelangt. Beispiele sind Dachflächen, Zuwege, Terrassen, Hofflächen usw. Auch Rasenpflastersteine bzw. Ökopflaster sind als versiegelt zu betrachten, da auch von ihnen bei Starkniederschlägen Wasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Aufgrund der geringen Speicherfähigkeit begrünter Dächer, vor allem bei entsprechender Neigung, werden begrünte Dächer den versiegelten Flächen zugeordnet.
Die Abwassergebühren werden verursachungsgerecht in zwei Gebühren -Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr - gesplittet. Die Niederschlagswassergebühr ist also keine zusätzliche Gebühr.
Als Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr dient die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Zur Berechnung werden die bebauten sowie alle auf dem Grundstück versiegelten Flächen herangezogen. Als bebaute Fläche gilt die Gebäudegrundfläche ohne Dachüberstände. Die versiegelten Flächen (z.B. Zugang oder Zufahrt) sind bis an den Gebäudegrundriss zu messen.
Die Stadtverwaltung ermittelt die bebauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Delbrück auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Flächen sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht) Grundlage hierfür sind vorhandene Lagepläne oder andere Unterlagen, aus denen sämtliche bebaute und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich kann die Stadt Delbrück die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei fehlender Mitwirkung werden die Flächen von der Stadt Delbrück geschätzt.
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Flächen sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dieses der Stadt Delbrück innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung mitzuteilen.
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