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Zustands- und Funktionsprüfung

Neue Rechtsverordnung zur Zustands- und Funktionsprüfung ist am 09.11.2013 in Kraft getreten

Im geänderten Landeswassergesetz (in Kraft seit 16.03.2013) wurde im § 61 Abs. 2 eine Ermächtigung geschaffen, wonach das Umweltministerium eine Rechtsverordnung erlassen kann, die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) u. a. die Fristen für die Durchführung der Zustands- und Funkionsprüfung von privaten Abwasserleitungen neu geregelt.

Details

a) Neuerrichtung oder wesentliche Änderung

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw sind Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich zu prüfen.

b) Erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen

Für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen sind im § 8 Abs. 3 und 4 folgende Fristen festgelegt:

In Wasserschutzgebieten für bestehende Abwasserleitungen, die
vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser)
vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015.

In Wasserschutzgebieten für alle anderen Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020.

Für neue Wasserschutzgebiete innerhalb von 7 Jahren.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 Abwasserleitungen überprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn hierfür Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. Z.B. Zahnbehandlungen
Chemische Reinigung
Wäschereien.

Für alle anderen bestehenden privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden in der SüwVO Abw keine Prüffristen vorgegeben (anders als in dem davor gültigen § 61a LWG).

Nach § 53 Abs. 1 e LWG kann die Gemeinde Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen,

wenn die Verordnung nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn

Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde

für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

Darüberhinaus kann die Gemeinde festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist.


Die Stadt Delbrück hat aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage keine Satzung erlassen.

c) Anforderungen an Abwasseranlagen

Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren für die Umwelt oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Weiterhin sind Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, insbesondere die DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) herzustellen.

d) Entwässerungsantrag / Bescheinigung der Zustands- und Funtionsprüfung

Für den Anschluss an den öffentlichen Kanal oder bei Änderungen der Abwasseranlage ist es erforderlich, dass Sie vor Herstellung des Anschlusses bzw. bei Änderungen der Abwasserleitungen dieses beantragen bzw. anzeigen. Der Vordruck ist ausgefüllt mit allen Anlagen bei der Stadt Delbrück einzureichen. Da die Zustands- und Funktionsprüfung für alle Grundleitungen und Anschlusskanäle, die Schmutz- und Mischwasser ableiten, erforderlich ist (s. Buchstabe a), werden Sie gebeten, innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Abwasserleitungen eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung hier vorzulegen.

Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden.

Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW.

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