Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer können durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Baulasten auf ihre Grundstücke übernehmen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und erhält als Ordnungsmerkmal eine Nummer. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Sinn und Zweck einer Baulast ist es, ein bestimmtes - öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechendes - Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen. Die Baulast soll somit die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung schaffen und ist grundsätzlich vorhabenbezogen.
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können persönlich, telefonisch oder schriftlich durch einen formlosen Antrag (per Post oder E-mail) erteilt werden. Hierfür werden Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer) benötigt.
Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie kann es wichtig sein zu wissen, inwieweit diese durch die Eintragung von Baulasten belastet sind. Hierzu ist eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis möglich. In diesem Zusammenhang ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Der Antrag ist formlos zu stellen.
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