Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.
Über das Bauportal.NRW stehen demnächst einige Online-Anträge zur Verfügung.
Um die Antragsassistenten des Bauportal.NRW nutzen zu können, ist eine Authentifizierung über das Nutzerkonto Bund (Bund.ID) und für Unternehmerinnen und Unternehmer über das Unternehmenskonto (auf Basis von ELSTER) erforderlich. Eine Authentifizierung über das Servicekonto.NRW ist nicht mehr möglich.
Es fällt eine individuell berechnete Genehmigungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW an.
Baugenehmigungsverfahren Sonderbauten
Nur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (§ 65 BauO NRW). Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z.B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen sowie Schulen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (§ 64 BauO NRW). In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in § 64 BauO NRW festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm, z.B. ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z.B. Stellplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (Abstandsflächen, Brandschutz etc.) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.
Werbeanlage, Nutzungsänderung und Anzeige zur Beseitigung
Auch für Werbeanlagen und Nutzungsänderungen gibt es Genehmigungsverfahren. Bei Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist eine Anzeige zur Beseitigung (bei der Bauaufsichtsbehörde Stadt Delbrück) einzureichen.
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre. Danach verliert sie ihre Bindungswirkung. Auf Antrag kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Es sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind.
Reichen Sie den unterschriebenen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde (Stadt Delbrück) ein.
Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Baugenehmigung.
Nach Rohbaufertigstellung bzw. nach Fertigstellung des Bauvorhabens findet - nach entsprechender Meldung der Bauherrschaft - eine Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde (Stadt Delbrück) statt.
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