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Gestattung nach dem Gaststättengesetz

Details

Wer gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt, benötigt regelmäßig eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden (Gestattung nach § 12 GastG).

Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Weitergehende Informationen, sowie den Online-Antrag zu dieser Dienstleistung, finden Sie beim Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link weiter unten). Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag digital zu stellen.

Um Anträge über das Wirtschaftsserviceportal stellen zu können, benötigen Sie einen Account. Diesen können Sie dort anlegen.

Begriffe im Kontext

Gestattung, Schankerlaubnis, Gaststätte

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