Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die sich rechtmäßig in Delbrück aufhalten und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben einer individuellen Beratung werden finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie Ernährung, Kleidung und Unterkunft sowie Krankenhilfe gewährt.
Weiterhin werden Beratungen und Mithilfen in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens angeboten, z.B.: bei der Beantragung einmaliger Beihilfen, dem Umgang mit Behörden, einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland, dem Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Krankenhilfe
Im Rahmen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden auch notwendige Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Rechtsgrundlage sind §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen nach dem AsylbLG werden auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Mitarbeitenden. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) AusländerInnen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
ein Asylgesuch geäußert haben;
eine Duldung besitzen;
vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein;
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen;
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
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