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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Details

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.

Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
  • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten.
  • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

Sie müssen dafür einen Antrag stellen.

Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

Kosten

Voraussetzungen

Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

Verfahrensablauf

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauordnungsbehörde ausgestellt. Der Bauherr / Notar muss sie mit dem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt vorlegen.

Der Aufteilungsplan muss eine von der Bauordnungsbehörde mit Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.

In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Bauordnungsbehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz

Kontakt

Besucheradresse
Stadt Delbrück
Kleine Straße
33129 Delbrück
Tel. 05250 996-0
nfdlbrckd
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Stadt Delbrück
Himmelreichallee 20
33129 Delbrück

Öffnungszeiten

Montag – Freitag
08:30 – 12:30 Uhr
Montag - Mittwoch
14:00 – 16:30 Uhr
Donnerstag
14:00 – 18:00 Uhr

Weitere Öffnungszeiten

 
Wappen der Stadt Delbrück, zehn Orte, eine Stadt.
 

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