Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.
Es fallen keine Kosten an.
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Nachweis des Befähigungsscheines und/oder
Nachweis der Erlaubnis
In der Regel bis zu 14 Tagen.
Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular, können aber das hier hinterlegte Online-Formular nutzen.
Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standortes.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
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