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Gehölzschnittverbrennung

Details

Bei der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen anfallender Gehölzschnitt darf nach der Allgemeinverfügung der Stadt Delbrück vom 2. November bis zum 31. März werktags in der Zeit von 9:00 – 16:00 Uhr verbrannt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Zur Vermeidung von Fehlalarmierungen der Feuerwehr ist die geplante Verbrennung mindestens 1 Tag vorher beim Fachbereich Bürgerdienste der Stadt Delbrück anzuzeigen. Bitte geben Sie bei der Anzeige die genaue Ortslage (Gemarkung, Flur, Flurstück), das Datum, die Uhrzeit und die telefonische Erreichbarkeit des/der Verantwortlichen am Verbrennungsort an.

Voraussetzungen

Es müssen die Auflagen der Allgemeinverfügung beachtet werden. Die wesentlichen Auflagen sind:

  • Es darf nur Gehölzschnitt verbrannt werden. Abfälle wie Sperrmüll oder behandeltes Holz dürfen nicht verbrannt werden.

  • Zur Vermeidung starker Rauchentwicklung soll der Gehölzschnitt möglichst trocken sein.

  • Verbrannt werden darf nur außerhalb der bebauten Ortsteile. Die einzuhaltenden Mindestabstände betragen 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, 100 m von Wohnhäusern und sonstigen baulichen Anlagen, 50 m von Straßen, 10 m von befestigten Wirtschaftswegen und 100 m von Hochspannungsleitungen.

  • Der Gehölzschnitt muss zu Haufen bis zu einer Höhe von 3,50 m zusammengebracht werden und von einem 15 m breiten Sicherheitsring ohne brennbare Materialien umgeben sein.

  • Aus Tierschutzgründen dürfen die Haufen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, damit Unterschlupf suchende Tiere nicht gefährdet werden. Gegebenenfalls muss das Material umgeschichtet werden.

  • Außer zulässigen Mitteln (z. B. Papier, Holz) dürfen andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Abfälle wie Z.B. Reifen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Zur Vermeidung von Funkenflug ist auch die Verwendung von Gebläsen (elektrisch, treibstoffgetrieben oder manuell) nicht erlaubt.

  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.

  • Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon mindestens eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

    Neben den vorstehenden Auflagen sind die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Danach ist z.B. das Verbrennen in Naturschutzgebieten und in Abständen von weniger als 100 m zu Waldflächen verboten.

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Tel. 05250 996-0
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Montag - Mittwoch
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Donnerstag
14:00 – 18:00 Uhr

Weitere Öffnungszeiten

 
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