Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
der Betrieb verlegt wird,
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
der Betrieb aufgegeben wird.
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