Wenn Sie die Voraussetzungen für die Beantragung eines Parkausweises für Behinderte nicht erfüllen, d. h. Ihnen die Merkzeichen "aG" und "BI" nicht zuerkannt sind, haben Sie die Möglichkeit unter den unten genannten Bedingungen einen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zu beantragen.
schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "B und G" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "B und G" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf des Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u. a. zum Parken
im eingeschränkten Haltverbot (bis zu 3 Stunden)
auf Bewohnerparkplätzen (bis zu 3 Stunden)
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).
Gültigkeit: Solange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, max. jedoch 5 Jahre.
Der Geltungsbereich richtet sich nach der Art der Merkzeichen im Schwebehindertenausweis. Ist das Merkmal "B" ("Begleitperson") eingetragen, ist der Ausweis bundesweit gültig. Fehlt das Merkmal "B", darf er nur in NRW genutzt werden.
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