Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind Sie als InhaberIn der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.
Wenn sich nach erfolgter Anzeige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut anzeigen.
Weitergehende Informationen, sowie den Online-Antrag zu dieser Dienstleistung, finden Sie beim Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link weiter unten). Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag digital zu stellen.
Um Anträge über das Wirtschaftsserviceportal stellen zu können, benötigen Sie einen Account. Diesen können Sie dort anlegen.
Für diese Leistung wurde eine landesweite Rahmengebühr festgelegt. Sie können diese der Tarifstelle 11.11. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnehmen. Einen entsprechenden Link dazu finden Sie unten auf dieser Seite.
Die Anzeige muss
mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung) vorliegen.
Damit Sie eine Sprengung durchführen können, müssen Sie InhaberIn einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz sein.
gültiges Ausweisdokument
Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz
ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
Berechnungs- und Planungsunterlagen
ggf. ein Sachverständigengutachten
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Tel. 05250 996-0
nfdlbrckd
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