Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene LHundG (früher: Landeshundeverordnung) sieht bei bestimmten Hundehaltungen eine besondere Anzeigeverpflichtung vor.
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen. Dabei kommt es nicht auf die Rassezugehörigkeit an.
Nutzen Sie gerne die Möglichkeit Ihren Antrag hier online zu stellen!
Für die Bearbeitung der Haltungsanzeige durch die Ordnungsbehörde wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR erhoben.
Einzureichen sind:
schriftliche Haltungsanzeige
Sachkundenachweis
Erklärung zur Zuverlässigkeit
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 EUR/Personenschäden, 250.000 EUR/sonstige Schäden)
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (durch die Tierärztin / den Tierarzt)
§ 11 LHundG NRW (Landeshundegesetz für NRW)
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne der Vorschriften des LHundG ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.
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