Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene LHundG (früher: Landeshundeverordnung) sieht bei bestimmten Hundehaltungen eine besondere Anzeigeverpflichtung vor.
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen. Dabei kommt es nicht auf die Rassezugehörigkeit an.
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