Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten). Diesem Betrag werden die vorhandenen eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) gegenübergestellt. Sofern der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, kommt die ergänzende Gewährung von Grundsicherung in Betracht.
Auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern unberücksichtigt bleibt, es sei denn, dass die Unterhaltspflichtigen im Einzelfall über ein sehr hohes Einkommen verfügen (mehr als 100.000 € jährlich).
Lassen Sie sich zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Delbrück beraten. Die MitarbeiterInnen helfen Ihnen gern weiter.
Krankenhilfe
Krankenhilfe nach dem 5. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die
nicht krankenversichert sind und
sich nicht selbst oder über ein Familienmitglied
versichern können. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Gewährung von Krankenhilfe ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird für Personen gewährt die
entweder zwischen 18 und 65 Jahren und voll erwerbsgemindert (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung)
oder über 65 Jahre alt sind.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung werden seit dem 01.01.2005 nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt. Zuständiger Träger für die Leistungen nach dem SGB XII ist der Kreis Paderborn, der die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen einer Delegationssatzung weitestgehend auf die Städte und Gemeinden übertragen/delegiert hat.
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