Nach dem Abwasserabgabengesetz sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m³ Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern.
Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz und Satzung die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Grundstücksbewohner, die am 31.12. des laufenden Jahres gemeldet sind, festgesetzt.
Informationen zur Veranlagung im Grundbesitzabgabenbescheid (z.B. Adressverwaltung) erhalten Sie bei Fr. Eversmann oder Fr. Lorenz.
Informationen zu rechtlichen Hintergründen der Veranlagung zur Kleineinleiterabgabe erhalten Sie bei Fr. Janssen.
Die Abgabe ist zu entrichten, wenn Sie Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) einleiten.
Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
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