Nach dem Abwasserabgabengesetz sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m³ Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern.
Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz und Satzung die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Informationen zur Veranlagung im Grundbesitzabgabenbescheid (z.B. Adressverwaltung) erhalten Sie bei Fr. Eversmann oder Fr. Lorenz.
Informationen zu rechtlichen Hintergründen der Veranlagung zur Kleineinleiterabgabe erhalten Sie bei Fr. Janssen.
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