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Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Details

Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt / Gemeinde grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig. Sie kommt dieser Pflicht u.a. nach, indem sie Klärschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen und den Inhalt von abflusslosen Gruben entsorgt.

Bei vollbiologischen Kleinkläranlage wird in der Regel das gereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer eingeleitet. Dafür wird eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer nach den §§ 8, 9 und 10 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich.

Die Abwassereinleitungen von vollbiologischen Kleinkläranlegen fällt in die Zuständigkeit des Kreises als Untere Wasserbehörde, dementsprechend ist dort ein "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis" zu stellen. Den Antrag finden Sie, wenn Sie dem unten hinterlegten Link folgen und auf der Seite des Kreises Paderborn auf den Reiter "Downloads" klicken.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Kleinkläranlage, Schmutzwasser, Klärschlamm

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