Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt / Gemeinde grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig. Sie kommt dieser Pflicht u.a. nach, indem sie Klärschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen und den Inhalt von abflusslosen Gruben entsorgt.
Bei vollbiologischen Kleinkläranlage wird in der Regel das gereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer eingeleitet. Dafür wird eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer nach den §§ 8, 9 und 10 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich.
Die Abwassereinleitungen von vollbiologischen Kleinkläranlegen fällt in die Zuständigkeit des Kreises als Untere Wasserbehörde, dementsprechend ist dort ein "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis" zu stellen. Den Antrag finden Sie, wenn Sie dem unten hinterlegten Link folgen und auf der Seite des Kreises Paderborn auf den Reiter "Downloads" klicken.
Für die Entsorgung entstehen Benutzungsgebühren. Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte § 11 der unten verlinkten Satzung.
In regelmäßigen Abständen ist der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und / oder abflusslosen Gruben zu entsorgen. Melden Sie sich bitte diesbezüglich bei der Stadt Delbrück.
Der Rhythmus der Abholung richtet sich nach Größe und Auslastung der jeweiligen Anlage. Die/der Eigentümer/in bzw. Zustellbevollmächtigte/r werden über den jeweiligen Termin der Abfuhr im Vorfeld schriftlich informiert. Sollte keine Abfuhr zum geplanten Termin erforderlich sein, wird der entsprechende Wartungsbericht der mit der Wartung beauftragten Fachfirma benötigt.
Sollte eine gesonderte Abfuhr erforderlich sein, kann diese Meldung telefonisch oder über E-Mail erfolgen.
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