Die Zulässigkeit von Marktveranstaltungen mit bestimmten Sonderrechten, den sogenannten Marktprivilegien, ist in den §§ 64 ff. der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und an einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die Festsetzung von Märkten erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters (vgl. § 69 Abs. 1 GewO). Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein (wie z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein)
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