Im Falle drohender Obdachlosigkeit sollten Sie frühzeitig Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufnehmen. Im Gespräch erhalten Ratsuchende Informationen, wie eine drohende Obdachlosigkeit vermieden werden kann.
Falls Sie aus eigenen Kräften keine Unterkunft finden, wenden Sie sich auch bitte umgehend an Soziale Dienste bzw. freie Wohlfahrtsträger. Beratungsstellen in Delbrück finden Sie weiter unten.
Bei aktuell bestehender Wohnungslosigkeit wird Ihnen als Soforthilfe ein Platz in einer städtischen Obdachloseneinrichtung zur Verfügung gestellt.
Falls Sie aufgrund von Mietrückständen eine Wohnungskündigung erhalten haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Mietrückstände durch Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter, Sozialamt etc.) übernommen werden.
Die Gebühren richten sich nach der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Delbrück.
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, ist abhängig von der Besonderheit des Einzelfalles.
§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Delbrück
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