Als schwerbehinderter Mensch mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „Bl“) können Sie einen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen.
Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
im eingeschränkten Haltverbot
in Zonenhalteverboten
in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
an Stellen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder mit Parkscheibenregelung
auf Anwohnerparkplätzen und in verkehrsberuhigten Bereichen
Der blaue Parkausweis ist europaweit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichnet sind. Ferner sind eine Reihe weiterer Parksonderrechte damit verbunden.
Gültigkeit:
Solange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, max. jedoch 5 Jahre.
Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung/ Erweiterung der Merkmale erfolgt ebenfalls durch die zuständigen Behörden.
Auch wenn die Merkzeichen "aG" oder Bl" nicht zuerkannt sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten, andere Parkerleichterungen zu gewähren. Bitte informieren Sie sich bei Interesse über die für Sie ggf. in Frage kommende Lösung.
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