Sie können zur Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit Parkerleichterungen zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen (bei den Patientinnen und Patienten vor Ort) erhalten.
Parkerleichterungen können ebenfalls zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in zumutbarer Entfernung zur Praxis keine geeignete Parkmöglichkeit besteht. Als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis gilt die Verfügbarkeit von Parkstellen, die nicht mehr als ca. 200m im Umkreis von der Praxis entfernt sind.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Soweit das Parken vor oder in der Nähe der Praxis beantragt wird, ist eine Bescheinigung des Vermieters / der Vermieterin erforderlich, dass zur Praxis kein Stellplatz gehört. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für das Stadtgebiet Delbrück. Sie wird für maximal 3 Jahre erteilt.
Mit der Parkerleichterung ist Ihnen folgendes erlaubt:
an Straßenstellen parken, für die ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist
im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
an Straßenstellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
auf Gehwegen mit Fahrzeugen bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht zu parken, wenn der Fußgängerweg eine verbleibende Breite von 1,50 m aufweist.
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