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Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung

Details

Jede/r Unternehmer/in, die/der Endverbraucher/innen gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell anfallender Preisbestandteile anzugeben - also den Endpreis.

Werden die Waren oder Dienstleistungen per Telefon, Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel angeboten, so müssen zusätzlich die Liefer- und Versandkosten angegeben werden.

Im Falle von Dienstleistungen müssen Preisverzeichnisse im Geschäftslokal sichtbar ausgehängt werden. In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse auf den Tischen auszulegen oder den Gästen vor der Bestellung auszuhändigen.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren liegt bei den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden.

Rechtsgrundlagen

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass im Handel mit Endverbraucher/innen nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.

Die Preisangabenverordnung gilt nicht im Verhältnis von Unternehmer/in zu Unternehmer/in.

Weiterführende Informationen

Unten finden Sie einen Link, über den Sie auf die Seite des Ministeriums für Landschaft und Verbraucherschutz (MLV NRW) gelangen. Dort finden Sie (über das Suchfeld) die Broschüre "Richtig ausgezeichnet! Preisauszeichnung im Einzelhandel und Dienstleistungsbereich" zum kostenfreien Download!

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