Wann werden die Erschließungsbeiträge erhoben?
Die Erschließungsbeiträge dürfen erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümer/innen Vorausleistungen oder Teilbeträge verlangen, die später auf den abschließenden Betrag angerechnet werden. Der Erschließungsbeitrag kann vor der endgültigen Herstellung der Straße durch vertragliche Vereinbarung auch abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht jedoch nicht.
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