Wann werden die Erschließungsbeiträge erhoben?
Die Erschließungsbeiträge dürfen erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümer/innen Vorausleistungen oder Teilbeträge verlangen, die später auf den abschließenden Betrag angerechnet werden. Der Erschließungsbeitrag kann vor der endgültigen Herstellung der Straße durch vertragliche Vereinbarung auch abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht jedoch nicht.
Die für den Straßenbau anfallenden Kosten werden zu 90% auf alle Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10% trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit dem besonderen Erschließungsvorteil, den Sie als Anlieger/in Ihrer Straße erlangen. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Auf jede/n Eigentümer/in entfällt ein bestimmter Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind im Wesentlichen zwei Faktoren maßgeblich:
die Grundstücksgröße
die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks (Anzahl der zulässigen/tatsächlichen Vollgeschosse, Nutzungsart)
Für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich von mehr als einer der Beitragspflicht unterliegenden Straße erschlossen werden, wird die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Straße mit der Hälfte angesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und bestimmten Sondergebieten. In diesen Fällen wird die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Straße mit zwei Drittel angesetzt. Die o.g. Ermäßigung gilt überdies nicht für Grundstücke an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen.
Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen. Bitte wenden Sie sich dazu an den/die für Erschließungsbeiträge zuständige/n Mitarbeiter/in der Stadt Delbrück.
Nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches sind die Kommunen verpflichtet, für die erstmalige Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge zu erheben.
Weitere Bestimmungen und detailliertere Ausführungen finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Delbrück.
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