Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs.2 StVO:
Das sind Erlaubnisse für Veranstaltungen (Umzüge, Volksläufe, Radsportveranstaltungen, Straßenfeste u.ä.), bei denen der öffentliche Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den „normalen“ Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Ortsübliche Prozessionen und andere kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z.B. kleinere Schützenfestumzüge, Martinszüge) sind nicht erlaubnispflichtig. Sie sind jedoch rechtzeitig mit Angabe der Umzugsstrecke dem Fachbereich Bürgerdienste anzuzeigen.
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