Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer oder die Verkäuferin grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin zur Zahlung der Grundbesitzabgaben verpflichtet.
Eine Abrechnung bei Eigentumswechseln ergeht unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Regelungen:
Grundsteuern laut Grundsteuergesetz für das volle Jahr, zahlbar vom alten Eigentümer / von der alten Eigentümerin (wurde gemäß Kaufvertrag eine entsprechende Regelung vereinbart, kann eine interne Abrechnung zwischen dem / der alten und dem / der neuen Eigentümer/in erfolgen.)
Abfallbeseitigungsgebühren monatsweise
Wassergeld- und Entwässerungsgebühren nach abgelesenem Verbrauch
Für eine stichtagsgemäße Abrechnung an den alten Eigentümer / die alte Eigentümerin benötigt das Steueramt:
eine Kopie der Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin vom Amtsgericht Delbrück (keine Erwerbsvormerkung)
das vollständig ausgefüllte Formular "Eigentumswechsel" (siehe "Downloads")
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