Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter bzw. Veranstaterin) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller bzw. Aufstellerin).
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
gewerbliche Tanzveranstaltungen
Striptease-Vorführungen und ähnliches
Vorführungen von pornografischen Filmen oder Bildern
Sex- und Erotikmessen
Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichem
Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und andere Apparate.
Die Vergnügungssteuer verfolgt auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem zum Beispiel durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
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