Haben Sie Ihren Pass oder Personalausweis verloren oder wurde dieser gestohlen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Bürgerbüro mit. Gerne können Sie den Verlust per E-Mail oder Telefon melden.
Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (eID) verloren haben beachten Sie bitte:
Um einen Missbrauch des Personalausweises bei Diebstahl oder Verlust auszuschließen, sollten Sie die Online-Ausweisfunktion unverzüglich sperren lassen.
Am einfachsten geht das über die telefonische Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116, in Deutschland kostenfrei. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 gebührenpflichtig zu erreichen. Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Sollte Ihnen das Sperrkennwort abhandenkommen, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, in der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Hier sind aus Sicherheitsgründen das persönliche Erscheinen und der Nachweis Ihrer Identität notwendig.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden. Sie können Sich auch telefonisch unter der 05250 / 996-190 zur Sperrung melden.
Bitte beachten Sie: Als Ausweisinhaberin oder Ausweisinhaber sind Sie verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises, egal ob die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet ist oder nicht, der zuständigen Personalausweisbehörde zu melden.
Wichtiger Hinweis zu wiederaufgefundenen Dokumenten
Bei einer Verlustanzeige weist die Pass- und Ausweisbehörde ausdrücklich darauf hin, dass Dokumenteninhaberinnen und Dokumenteninhaber zur Meldung des Wiederauffindens und zur Vorlage des wiedergefundenen Ausweisdokuments verpflichtet sind.
Selbst bei korrekter Meldung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzung von vorher verloren oder gestohlen gemeldeten Dokumenten zu Problemen führen kann. Die Dokumente werden bei Verlust in die Interpol-Datenbank eingespeist. Einige Staaten akzeptieren jedoch nicht die Rücknahme solcher Meldungen. Eine Gewährleistung, dass wiederaufgefundene Dokumente außerhalb Deutschlands uneingeschränkt weiterverwendet werden können, kann nicht gegeben werden.
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