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Veröffentlichungspflicht

Seit dem 01.03.2005 ist das „Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW“ in Kraft. Hiernach sind alle Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher verpflichtet, dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  3. Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Der Rat hat in § 2 der Ehrenordnung der Stadt Delbrück festgelegt, dass eine Veröffentlichung der Angaben über das Ratsinformationssystem im Internet durchgeführt wird. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen und werden entsprechend veröffentlicht.

Die Angaben sind bei dem jeweiligen Mandatsträger / der jeweiligen Mandatsträgerin unter der Rubrik "Fraktionen" einsehbar.

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