Die Lärmaktionsplanung basiert auf der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Ziel der Richtlinie ist, ein fachübergreifendes Instrument zu schaffen, das die Belange des Lärmschutzes bei allen infrastrukturellen und umweltpolitischen Planungen berücksichtigt. Mit dem Instrument soll der Umgebungslärm vorrangig an den Orten reduziert werden, an denen die Geräuschbelastung ein gesundheitsschädigendes Ausmaß erreicht hat. Zusätzlich sollen vorhandene ruhige Gebiete geschützt und erhalten werden. Die Richtlinie legt fest, dass Lärmaktionspläne aufzustellen und regelmäßig zu überarbeiten bzw. zu überprüfen sind. Die Überprüfung soll alle fünf Jahre erfolgen.
Nach § 47d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf. Dabei ist das Ziel der Lärmaktionspläne gemäß § 47d Abs. 2 Satz 2, dass ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. Zuständig für die Erstellung des Lärmaktionsplans ist die jeweilige Kommune, in der die betroffene Gebietskulisse liegt und entsprechende Lärmkarten erstellt worden sind. Aufgrund dieser Regelungen ist die Stadt Delbrück die zuständige Behörde für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans.
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