Ein Erbbaurecht ist das Recht des Erbbauberechtigten, auf dem Grundstück eines Dritten, nämlich des Erbbaurechtgebers, ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dabei wird das Gebäude nicht zum „wesentlichen Bestandteil“ des Grundstücks und geht somit nicht in das Eigentum des Erbbaurechtgebers über, sondern verbleibt im Eigentum des Erbbauberechtigten.
Die Laufzeit eines Erbbaurechtes kann zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Sie richtet sich in aller Regel jedoch nach der durchschnittlichen Lebensdauer des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes (bei Wohngebäuden üblicherweise 99 Jahre).
Für das Erbbaurecht zahlt der Erbbauberechtigte dem Erbbaurechtsgeber jährlich einen Erbbauzins.
Die Stadt Delbrück bietet aktuell keine Erbbaurechtsgrundstücke an.
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