Zur Bestattung eines/einer Verstorbenen sind - in einer bestimmten Rangfolge - der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin und die nahen Verwandten verpflichtet.
Grundsätzlich haben die nahen Angehörigen die Kosten der Bestattung zu tragen. Ist ihnen dies nicht zumutbar, übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Bestattung.
Sind keine Hinterbliebenen vorhanden bzw. während der gesetzlichen Bestattungsfrist nicht zu ermitteln oder weigern sich Hinterbliebene, eine Bestattung zu veranlassen, ist die örtliche Ordnungsbehörde verpflichtet, eine Bestattung anzuordnen. Die Beantragung ist schriftlich (per Post oder Email) möglich.
§ 8 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
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