An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Lastkraftwagen (unabhängig vom Gewicht) mit Anhänger nicht fahren.
Für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das ausführlich begründet werden muss. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von der Vorschrift.
Ausnahmen können sowohl für einzelne Samstage, Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu 3 Jahre erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen).
Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken sind hinter Lastkraftwagen (bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht) befreit, sofern deren Bestimmung eindeutig ist (z. B. Wohnanhänger, Bootsanhänger).
Was ist das Ferienreiseverbot?
In der Hauptreisezeit vom 01.07. bis zum 31.08. besteht nach der Ferienreiseverordnung für die oben genannten Fahrzeuge zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf den meisten Autobahnen.
Sie können der Ferienreiseverordnung entnehmen, auf welchen Autobahnen ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen besteht.
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