Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf sowohl hinsichtlich der Erprobung als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder BesucherInnen der Genehmigung der Ordnungsbehörde.
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