Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf sowohl hinsichtlich der Erprobung als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder BesucherInnen der Genehmigung der Ordnungsbehörde.
Es entstehen Kosten zwischen 55,00 und 680,00 Euro nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO).
Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.
§ 23 Abs. 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
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