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Abbrenngenehmigung eines privaten Feuerwerkes der Kategorie 2

Details

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12. und 01.01.) verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Hochzeit oder runder Geburtstag) eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

Kosten

Es werden Gebühren zwischen 55 Euro und 400 Euro nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO) erhoben.

Hinweise

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.

Fristen

Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

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