03.02.2026
Ab dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, durch die die bisherige Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr) entfällt.
Grundlage hierfür ist eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG wurde ersatzlos aufgehoben.
Was bedeutet das konkret?
Die Meldebehörden sind künftig verpflichtet, einmal jährlich bestimmte Meldedaten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an die Bundeswehr zu übermitteln, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenübermittlung besteht ab dem 01.01.2026 nicht mehr.
Bereits eingetragene Übermittlungssperren gegenüber der Bundeswehr werden automatisch aufgehoben.
Welche Daten werden übermittelt?
Übermittelt werden ausschließlich:
• Familienname und Vorname
• aktuelle Anschrift
• Geburtsdatum
Empfänger der Daten ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Zweck der Datenübermittlung
Die übermittelten Daten dienen ausschließlich dazu, die betroffenen Personen über Möglichkeiten eines freiwilligen Wehrdienstes zu informieren.
Hintergrund
Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen. Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit. Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.
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