Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen

23.03.2020

Covid-19

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben sich Bund und Länder am 22. März auf einheitliche Regeln für ganz Deutschland verständigt. Sie verzichten dabei auf eine bundesweite Ausgangssperre und setzen stattdessen auf ein umfangreiches Kontaktverbot. „Die neue Verordnung des Landes NRW muss von der Stadt Delbrück umgesetzt werden. Fakt ist jedoch auch, dass sich diese jederzeit wieder ändern kann. Das liegt nicht in unserer Hand“, so Bürgermeister Werner Peitz. Das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Beschlüsse bereits in einer ab dem 23. März gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARSCoV-2 (CoronaSchVO) umgesetzt, in der u.a. das Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie geregelt sind. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind die Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.
Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.
Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.
Etliche der geregelten Maßnahmen greifen Punkte auf, die bereits zuvor schon durch verschiedene Erlasse der Landesregierung geregelt waren.

Einige zentrale Änderungen im Überblick:
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt.
Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Handel
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Kneipen, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Weitere Änderungen in Sachen Kita- und Schul-Notbetreuung
-Ausweitung der bestehenden Regelung-

Galt ein Anspruch auf eine Notbetreuung bislang, wenn beide Elternteile im Bereich der sogenannten kritischen Infrastrukturen arbeiten, besteht nun ab dem 23. März die Möglichkeit der Inanspruchnahme für alle Beschäftigen der kritischen Infrastrukturen, unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin. Weiterhin gilt, dass die Beschäftigten unabkömmlich in ihrem Beruf sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleistet werden kann. Zusätzlich wird ab dem 23. März bis einschließlich 19. April der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Betreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien (mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag) zur Verfügung. Gleichzeitig ist die Betreuung im Rahmen der bestehenden Ganztags- und Betreuungsangebote der Schule möglich. Die Betreuung an den Wochenenden gilt auch für die Kitas. Sollten Sie nach den geänderten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung Anspruch und Bedarf haben, informieren Sie die jeweilige Schule, damit eine Notbetreuung entsprechend eingerichtet werden kann.

Die E-Mail-Adressen der Schulleitungen im Überblick:
Gesamtschule Delbrück: Theresia.diekmann-brusche@stadt-delbrueck.de
Gymnasium Delbrück: schulleiter@gymnasium-delbrueck.de
Lippe-Grundschule Boke: lippe-grundschule@stadt-delbrueck.de
Johannes-Schule Delbrück: johannes.grundschule@stadt-delbrueck.de
St. Marien-Schule Delbrück: marion.gerson@stadt-delbrueck.de
Grundschule Ostenland: grundschule.ostenland@stadt-delbrueck.de
Grundschulverbund Westenholz-Hagen: andreas.potthast@stadt-delbrueck.de
Kath. Grundschule Westerloh: heike.rebbert@stadt-delbrueck.de

Sollten Eltern nach den geänderten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung einen Anspruch und Bedarf haben, so muss die Kindertageseinrichtung darüber informiert werden. Nur dann kann eine Notbetreuung entsprechend eingerichtet werden kann. Die notwendige Bestätigung des Arbeitgebers, sowie die Selbsterklärung der Eltern sind entsprechend vor Nutzung der Notbetreuung einzureichen. Ausführliche Informationen sind auf der Homepage der Stadt Delbrück zu finden.

Die E-Mail-Adressen der Kita-Leitungen im Überblick:
KiTa Kunterbunt: Maria.Pottmeier@stadt-delbrueck.de
FamZ Purzelbaum: Andrea.Grabbe@stadt-delbrueck.de
KiTa Regenbogen: Marita.Kemper@stadt-delbrueck.de
KiTa Abendteuerland: Birgit.Graf@stadt-delbrueck.de
FamZ Pusteblume: Maria-Anne.De-Haan@stadt-delbrueck.de
KiTa Anreppen: Sabine.Reussner@stadt-delbrueck.de
KiTa Bentfeld: Manuela.Brockmann@stadt-delbrueck.de
KiTa Lippenest Boke: Manuela.Gertkemper@stadt-delbrueck.de
                                    Andrea.Sprenger@stadt-delbrueck.de
KiTa Lippling: Anita.Thunemeier-Jarosch@stadt-delbrueck.de
KiTa Ostenland: Kristina.Neuber@stadt-delbrueck.de
KiTa Schöning: Karin.Frensemeier@stadt-delbrueck.de
KiTa Sudhagen: Marlies.Henning@stadt-delbrueck.de
KiTa Steinhorst: Bettina.Budde@stadt-delbrueck.de
FamZ Westenholz:Iris.Wrede@stadt-delbrueck.de

Die notwendige Bestätigung des Arbeitgebers, sowie die Selbsterklärung der Eltern sind entsprechend vor Nutzung der Notbetreuung einzureichen. Nach wie vor gilt, dass auch Kinder der o.g. Personengruppen nur unter folgenden Voraussetzungen in der Notbetreuung aufgenommen werden können:
•die Kinder weisen keine Krankheitssymptome auf,
•die Kinder stehen nicht in Kontakt mit infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und sie weisen keine Krankheitssymptome auf,
•die Kinder haben sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist.

„Eltern sollen bitte daran denken, dass die Notbetreuungen ausschließlich von Familien zu nutzen sind, die die Betreuung nicht anderweitig regeln können. Nach wie vor ist es das Hauptziel die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, hierzu ist es unumgänglich, insbesondere die Anzahl der Kinder in den Kindertageseinrichtungen auf ein Minimum zu beschränken“, appelliert Manuel Tegethoff, Fachbereichsleiter Bildung/Sport/Kultur der Stadt Delbrück an die Eltern, dies zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen die KiTa-Leitungen und Mitarbeiter des Rathauses jederzeit gern zur Verfügung.

 
 

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